Lizenzvertrag Open2C
LIZENZVERTRAG OPEN2C MIT ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINSATZ UND DIE ENTWICKLUNG VON PLUGINS FÜR OPEN2C [ANHANG 1] VOM 1. Januar 2014. zwischen Kinetiqa GmbH, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und der/dem im Zuge der Registrierung genannten und in der Rechnungsstellung akzeptierten Organisation/Unternehmen - nachfolgend Lizenznehmer genannt - 1. Der Lizenznehmer lizenziert die Content-Management-Software Open2C von Kinetiqa für den Betrieb der Website (URL), die er im Zuge der Registrierung genannt hat. 2. Der Lizenznehmer erhält ausschließlich das einfache, unbefristete Nutzungsrecht. 3. Die Lizenz schließt eine Mehrfachnutzung oder Mehrfachinstallation zum Betrieb mehrerer Websites aus. Die Einrichtung von Alias-Domains (CNAME-Records; Subdomains; Weiterleitung auf Unterverzeichnisse in Abhängigkeit von Domainnamen) ist erlaubt, sofern ein Impressum nur den Lizenznehmer als Betreiber (Verantwortlichen) nennt. 4. Es ist dem Lizenznehmer insbesondere nicht erlaubt, i. Veränderungen an den Bestandteilen von Open2C (Source Code, Datenmodell, PHP-Dateien) oder eine Rückentwicklung ("Reverse- Engineering") vorzunehmen. Folge einer solchen Handlung ist in jedem Fall das Erlöschen der Gewährleistung von Kinetiqa, unbeschadet weiterer Ansprüche von Kinetiqa. Veränderungen am Layout sind in der im Handbuch beschriebenen Art und Weise erlaubt. ii. auf das Datenmodell von Open2C schreibend zuzugreifen oder es anderweitig zu verändern. 5. Eine Mitwirkung des Lizenznehmers an der Entwicklung individueller Applikationen oder Module begründet kein Miturheberrecht. 6. Der Lizenznehmer erkennt die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lizenzgebers an, insbesondere Paragraph 1 (4) über "Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen". Die AGB sind auf der Website www.kinetiqa.de einsehbar und werden auf Wunsch auch zugeschickt. 7. Nach Erhalt der vom Lizenzgeber in Rechnung gestellten Lizenzgebühr und Gegenzeichnung des Lizenzvertrages durch den Lizenzgeber oder Zusendung eines Lizenzcodes gilt die Lizenz als erteilt. ____________________________________________________ Anhang 1: Bestimmungen für den Einsatz und die Entwicklung von Plugins für Open2C vom 1.Januar 2014. §1. Begriffe 1. Ein Plugin ist eine Sammlung von PHP-Code, Templates, CSS, Dokumentation und sonstigen Bestandteilen, die im Rahmen der Pluginverwaltung von Open2C (auch: "CMS") installiert werden kann und den Funktionsumfang des CMS erweitert. 2. Plugins stammen entweder von Kinetiqa selbst (in der Grundauslieferung enthaltene oder zusätzlich lizenzierbare Plugins), von Dritten (Fremdherstellern, Erfüllungsgehilfen im Kundenauftrag) oder vom Kunden selbst (Angestellten, Erfüllungsgehilfen). §2. Bestimmungen über Einsatz, Nutzung, Verwendung und Vertrieb 1. Plugins von Kinetiqa unterliegen den gleichen Lizenz- und vertraglichen Bedingungen wie Open2C, insbesondere den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kinetiqa. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Bedingungen gelten, auf die gesondert hingewiesen wird. 2. Kinetiqa übernimmt für Plugins, die nicht von Kinetiqa entwickelt wurden, keine Garantie und Gewährleistung. Der Einsatz von Kinetiqa-fremden Plugins erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Plugins stehen sämtliche zur Laufzeit verfügbaren Daten zur Verfügung und fehlerhafte Programmierung kann zur Unbenutzbarkeit des CMS oder zu Datenverlust führen. Für die Entwicklung von Plugins sind weitreichende Kenntnisse der zugrundeliegenden Technologien (z.B. PHP, Datenbanken, Web-Entwicklung und -Sicherheit) erforderlich. 3. Ein Plugin, das ein Kunde oder sein Erfüllungsgehilfe entwickelt, darf nicht für bzw. im Rahmen von Open2C von Kinetiqa eingesetzt und vertrieben werden, wenn es (a) insgesamt oder in Teilen auf einer oder mehreren Lizenzen bzw. vertraglichen Vereinbarungen beruht, welche nicht mit dem Closed-Source-Charakter von Open2C zu vereinbaren sind oder (b) einer der hier vorliegenden Bestimmungen zuwiderläuft. 4. Wer ein oder mehrere eigene Plugins für Open2C für sich selbst nutzt oder anderen verfügbar macht, stellt Kinetiqa von jeglichen eigenen und den Ansprüchen Dritter frei. Der Entwickler muss klar kenntlich machen, dass es sich bei einem entsprechenden Plugin nicht um eine Entwicklung von Kinetiqa handelt, mindestens durch korrekte Angaben in der INFO-Datei eines Plugins ("author"-Feld). §3. Zukünftige Entwicklungen 1. Der Plugin-Mechanismus ist eine junge Technologie in Open2C, die im Rahmen von Verbesserungsmaßnahmen, Kundenfeedback und der Qualitätssicherung noch Veränderungen unterliegen wird. 2. Kinetiqa behält sich das Recht vor, im Rahmen zukünftiger Entwicklungen und Ereignisse nach eigenem Ermessen die Spezifikationen für die Integration und den Einsatz von Plugins zu ändern. Wer eigene Plugins bzw. Plugins von Dritten einsetzt, kann keine finanzielle oder sonstige Kompensation von Kosten und Arbeitsaufwänden gegenüber Kinetiqa geltend machen, die ihm möglicherweise durch die Anpassung dieser Plugins entstehen. 3. Kinetiqa ist bemüht, den Plugin-Mechanismus ausreichend zu dokumentieren, z.B. im Rahmen eines Plugin-Prototypen in Form von dokumentiertem Quelltext. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Entwicklerunterstützung jeglicher Art und insbesondere keine Auskunftspflicht seitens Kinetiqa über Funktionsweisen und softwaretechnische Details. §4. Urheberrecht Entwickelt Kinetiqa im Kundenauftrag ein Plugin, erhält der Kunde kein Miturheberrecht an dem entwickelten Plugin, seinen Bestandteilen und der Dokumentation. Er erhält das einfache Nutzungsrecht auf unbefristete Dauer. §5. Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.