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Lizenzvertrag Open2C
LIZENZVERTRAG OPEN2C

MIT ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINSATZ UND DIE ENTWICKLUNG
VON PLUGINS FÜR OPEN2C [ANHANG 1] VOM 1. Januar 2014.

zwischen

Kinetiqa GmbH, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg

- nachfolgend Lizenzgeber genannt -

und

der/dem im Zuge der Registrierung genannten und in der
Rechnungsstellung akzeptierten Organisation/Unternehmen

- nachfolgend Lizenznehmer genannt -


1. Der Lizenznehmer lizenziert die Content-Management-Software Open2C
von Kinetiqa für den Betrieb der Website (URL), die er im
Zuge der Registrierung genannt hat.

2. Der Lizenznehmer erhält ausschließlich das einfache, unbefristete
Nutzungsrecht.

3. Die Lizenz schließt eine Mehrfachnutzung oder Mehrfachinstallation
zum Betrieb mehrerer Websites aus. Die Einrichtung von Alias-Domains
(CNAME-Records; Subdomains; Weiterleitung auf Unterverzeichnisse in
Abhängigkeit von Domainnamen) ist erlaubt, sofern ein Impressum nur den
Lizenznehmer als Betreiber (Verantwortlichen) nennt.

4. Es ist dem Lizenznehmer insbesondere nicht erlaubt,

i. Veränderungen an den Bestandteilen von Open2C (Source Code,
Datenmodell, PHP-Dateien) oder eine Rückentwicklung ("Reverse-
Engineering") vorzunehmen. Folge einer solchen Handlung ist in
jedem Fall das Erlöschen der Gewährleistung von Kinetiqa,
unbeschadet weiterer Ansprüche von Kinetiqa. Veränderungen am
Layout sind in der im Handbuch beschriebenen Art und Weise erlaubt.

ii. auf das Datenmodell von Open2C schreibend zuzugreifen oder es
anderweitig zu verändern.

5. Eine Mitwirkung des Lizenznehmers an der Entwicklung individueller
Applikationen oder Module begründet kein Miturheberrecht.

6. Der Lizenznehmer erkennt die derzeit gültigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Lizenzgebers an, insbesondere
Paragraph 1 (4) über "Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende Bedingungen". Die AGB sind auf der Website www.kinetiqa.de
einsehbar und werden auf Wunsch auch zugeschickt.

7. Nach Erhalt der vom Lizenzgeber in Rechnung gestellten Lizenzgebühr
und Gegenzeichnung des Lizenzvertrages durch den Lizenzgeber oder
Zusendung eines Lizenzcodes gilt die Lizenz als erteilt.

____________________________________________________


Anhang 1:
Bestimmungen für den Einsatz und die Entwicklung
von Plugins für Open2C vom 1.Januar 2014.

§1. Begriffe

1. Ein Plugin ist eine Sammlung von PHP-Code, Templates, CSS, Dokumentation
und sonstigen Bestandteilen, die im Rahmen der Pluginverwaltung von
Open2C (auch: "CMS") installiert werden kann und den Funktionsumfang
des CMS erweitert.

2. Plugins stammen entweder von Kinetiqa selbst (in der
Grundauslieferung enthaltene oder zusätzlich lizenzierbare Plugins),
von Dritten (Fremdherstellern, Erfüllungsgehilfen im Kundenauftrag)
oder vom Kunden selbst (Angestellten, Erfüllungsgehilfen).


§2. Bestimmungen über Einsatz, Nutzung, Verwendung und Vertrieb

1. Plugins von Kinetiqa unterliegen den gleichen Lizenz- und vertraglichen
Bedingungen wie Open2C, insbesondere den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Kinetiqa. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Bedingungen
gelten, auf die gesondert hingewiesen wird.

2. Kinetiqa übernimmt für Plugins, die nicht von Kinetiqa entwickelt
wurden, keine Garantie und Gewährleistung. Der Einsatz von
Kinetiqa-fremden Plugins erfolgt auf eigene Verantwortung und
Gefahr. Plugins stehen sämtliche zur Laufzeit verfügbaren Daten zur
Verfügung und fehlerhafte Programmierung kann zur Unbenutzbarkeit des
CMS oder zu Datenverlust führen. Für die Entwicklung von Plugins sind
weitreichende Kenntnisse der zugrundeliegenden Technologien (z.B. PHP,
Datenbanken, Web-Entwicklung und -Sicherheit) erforderlich.

3. Ein Plugin, das ein Kunde oder sein Erfüllungsgehilfe entwickelt,
darf nicht für bzw. im Rahmen von Open2C von
Kinetiqa eingesetzt und vertrieben werden, wenn es (a) insgesamt oder
in Teilen auf einer oder mehreren Lizenzen bzw. vertraglichen
Vereinbarungen beruht, welche nicht mit dem Closed-Source-Charakter
von Open2C zu vereinbaren sind oder (b) einer der hier
vorliegenden Bestimmungen zuwiderläuft.

4. Wer ein oder mehrere eigene Plugins für Open2C für sich selbst
nutzt oder anderen verfügbar macht, stellt Kinetiqa von jeglichen
eigenen und den Ansprüchen Dritter frei. Der Entwickler muss klar kenntlich
machen, dass es sich bei einem entsprechenden Plugin nicht um eine
Entwicklung von Kinetiqa handelt, mindestens durch korrekte Angaben in
der INFO-Datei eines Plugins ("author"-Feld).


§3. Zukünftige Entwicklungen

1. Der Plugin-Mechanismus ist eine junge Technologie in Open2C,
die im Rahmen von Verbesserungsmaßnahmen, Kundenfeedback und der
Qualitätssicherung noch Veränderungen unterliegen wird.

2. Kinetiqa behält sich das Recht vor, im Rahmen zukünftiger
Entwicklungen und Ereignisse nach eigenem Ermessen die Spezifikationen
für die Integration und den Einsatz von Plugins zu ändern. Wer eigene
Plugins bzw. Plugins von Dritten einsetzt, kann keine finanzielle oder
sonstige Kompensation von Kosten und Arbeitsaufwänden gegenüber
Kinetiqa geltend machen, die ihm möglicherweise durch die Anpassung
dieser Plugins entstehen.

3. Kinetiqa ist bemüht, den Plugin-Mechanismus ausreichend zu
dokumentieren, z.B. im Rahmen eines Plugin-Prototypen in Form von
dokumentiertem Quelltext. Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf
Entwicklerunterstützung jeglicher Art und insbesondere keine
Auskunftspflicht seitens Kinetiqa über Funktionsweisen und
softwaretechnische Details.


§4. Urheberrecht

Entwickelt Kinetiqa im Kundenauftrag ein Plugin, erhält der Kunde
kein Miturheberrecht an dem entwickelten Plugin, seinen
Bestandteilen und der Dokumentation. Er erhält das einfache
Nutzungsrecht auf unbefristete Dauer.


§5. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden
in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der
Vereinbarungen.
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