Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Kinetiqa und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
(2) Kunde im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmen, juristische Personen des Öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Verbraucher, die die Leistungen Kinetiqas in Anspruch nehmen möchten.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die einen Vertrag mit Kinetiqa zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt Kinetiqa nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich, auch wenn Kinetiqa in Kenntnis entgegenstehender oder von dieser AGB abweichenden Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Kinetiqa und dem Kunden, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(6) Kostenvoranschläge, Werbeprospekte und die Website der Kinetiqa stellen jeweils eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes dar. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Kinetiqa, spätestens jedoch mit der Erbringung der Leistung an den Kunden zustande.
(7) Kinetiqa behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB. Für die wirksame Änderung von AGB im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gilt der nächste Absatz.
(8) Bei Dauerschuldverhältnissen wird Kinetiqa den Kunden über die Änderung der AGB unverzüglich durch E-Mail an die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vom Kunden genannte E-Mail-Adresse oder schriftlich 6 Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen AGB in Kenntnis setzen. Widerspricht der jeweilige Kunde nicht binnen 4 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung oder Absendung der E-Mail, gelten die mitgeteilten Änderungen als vom jeweiligen Kunden angenommen.
2. Leistungen Kinetiqas
(1) Kinetiqa bietet ihren Kunden die Überlassung der Software Open2C zur Nutzung auf Zeit über ein Datennetz (Softwaremiete) oder die dauerhafte Überlassung der Software zur Nutzung auf einem Datenträger (Softwarekauf) sowie damit verbundene weitere Leistungen an.
(2) Weitere Leistungen können insbesondere sein die Anpassung der Software an spezielle Kundenbedürfnisse, weitere systembedingte Einrichtungsmaßnahmen, Softwarepflege, die Speicherung von Daten des Kunden (Datahosting), Schulung, Web- und Print-Designleistungen und die Bereitstellung einer Servicehotline.
(3) Schließt der Kunde mit Kinetiqa einen Vertrag über die Überlassung von Software, ist Kinetiqa verpflichtet, dem Kunden die vertragsgegenständliche Software zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen und zu erhalten (bei Softwaremiete) bzw. dem Kunden die vertragsgegenständliche Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM oder Überspielung der Software per Internet auf den Rechner des Kunden) zu übergeben bzw. dauerhaft zur Verfügung zu stellen (bei Softwarekauf).
(4) Kinetiqa stellt dem Kunden im Falle einer Softwaremiete die Software auf einem angemieteten Server, im Falle eines Softwarekaufes auf einem Datenträger zur Verfügung.
3. Nutzung der Software
(1) Urheber- und Nutzungsrechte der Software Open2C liegen ausschließlich bei Kinetiqa. Soweit sich im weiteren oder einzelvertraglich keine anderen Vereinbarungen ergeben, gelten zum Schutz von Computerprogrammen die §§ 69 a ff. UrhG.
(2) Kinetiqa räumt dem Kunden die zur vertraglich vereinbarten Nutzung der Software Open2C notwendigen einfachen Nutzungsrechte an der Software ein. Davon umfasst ist das Recht des Kunden, die Software betriebsintern für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu benutzen und das Recht, die Software – soweit dies zwingend erforderlich ist – zum Zwecke der Sicherung und Installation zu kopieren.
(3) Die Bearbeitung, Veränderung und Kopie der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder einzelvertraglich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
(4) Eine Vermietung der vertragsgegenständlichen Software wird dem Kunden ausdrücklich nicht gestattet.
(5) Inhalte und Struktur der von der Software benutzten und erzeugten Datenbank dürfen nur mit den Mitteln der Software von Kinetiqa und nicht mittels der Datenbankwerkzeuge anderer Hersteller verändert werden.
4. Einsatzbedingungen
(1) Die dem Kunden überlassene Software wurde zum Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Betriebssystemen entwickelt. Diese Einsatzbedingungen sind im Angebot oder in der Produktinformation angegeben.
(2) Bei einer Benutzung der Software ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen entfällt die Verpflichtung Kinetiqas zur Gewährleistung entsprechend der Regelung in § 17 Absatz 5.
5. Nutzung anderer Leistungen
(1) Ist Gegenstand des Vertrages zwischen Kinetiqa und dem Kunden die Erstellung eines Werkes durch Kinetiqa, das unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fällt, so unterliegen auch die Entwürfe und Reinzeichnungen dem Urheberschutz. Soweit nicht anders vereinbart, räumt Kinetiqa dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.
(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist dem Kunden untersagt, insbesondere ist es untersagt Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Kinetiqa und dem Kunden.
(3) Urheberrechtlich geschützte Werke Kinetiqas dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Kinetiqa weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Kinetiqa, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt eine allgemein angemessene übliche Vergütung als vereinbart. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
6. Pflege der Software
(1) Ist die Pflege der Software vereinbart, überwacht Kinetiqa laufend die Funktionstüchtigkeit der Software. Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, bearbeitet Kinetiqa Softwarefehler innerhalb einer Reaktionszeit, die der Art und Schwere des Fehlers angemessen ist. Eine Reaktion kann grundsätzlich aber erst nach Kenntnisnahme des Fehlers erfolgen.
(2) Ob ein Softwarefehler vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.
(3) Der Kunde wird auftretende Fehler Kinetiqa unverzüglich mitteilen. Zur Mitteilungspflicht gehört insbesondere die Angabe von für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, die Zurverfügungstellung der Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger und die Unterstützung bei der Suche nach der Fehlerursache.
(4) Sollte einzelvertraglich keine andere Regelung getroffen worden sein, ermäßigt sich bei Überschneiden von Leistungen aus der Pflegevereinbarung mit den Gewährleistungspflichten nach § 17 die Pflegegebühr für den Gewährleistungszeitraum um ⅓, da beide Parteien grundsätzlich davon ausgehen, dass die gewährleistungsrechtlich geschuldete Nacherfüllung ⅓ des Pflegeaufwands in Anspruch nimmt.
7. Aktualisierung der Software bei Softwaremiete
(1) Wird dem Kunden eine Software gemäß § 2 Absatz 1 dieses Vertrages zur Verfügung gestellt, so entspricht diese Software zum Zeitpunkt der Vermietung bzw. der Überlassung dem aktuellen Stand der Technik.
(2) Im Falle einer Softwaremiete verpflichtet sich Kinetiqa, bei einer Änderung der rechtlichen Vorschriften oder Normen, technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen, die für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf die Zwecke, die Kunden der Software typischerweise bei deren Nutzung verfolgen und von nicht ganz unerheblicher Bedeutung sind, eine entsprechende Anpassung der Software unverzüglich vorzunehmen. Die Auswahl der Art der Anpassung der vertragsgegenständlichen Software obliegt Kinetiqa.
8. Servicehotline und Kundendienst
Ist ein Vertrag über die Nutzung der Servicehotline von Kinetiqa geschlossen worden, beantwortet Kinetiqa Fragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen – außerhalb Samstag, Sonntag und der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern – nach Eingang der jeweiligen Frage bei Kinetiqa, wobei im Zweifel das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Kunde verwendet hat.
9. Abnahme
(1) Soweit es sich bei der von Kinetiqa zu leistenden Arbeit um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde verpflichtet, dieses Werk abzunehmen.
(2) Nach Abschluss ihrer Arbeiten wird Kinetiqa die Abnahmebereitschaft mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme zu erklären oder schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte innerhalb dieser 14 Tage keine Erklärung des Kunden erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeiten Kinetiqas als vertragsgemäß angesehen werden und die Abnahme damit als erklärt gilt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Kunde bei Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf die Folgen des Satzes 2 hingewiesen wurde.
(3) Mit Begleichung einer vor Abnahme gestellten Rechnung erklärt der Kunde konkludent die Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Kunde hierauf hingewiesen wurde.
(4) Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10. Vergütung und Fälligkeit
(1) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Soweit die von Kinetiqa zu erbringende Leistung eine Werkleistung sein sollte, tritt mit Rechnungsstellung die Fälligkeit nur ein, wenn das Werk zuvor durch den Kunden abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze Kinetiqas, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
(3) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Kinetiqa hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ⅓ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ⅓ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ⅓ nach Abnahme.
(4) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten und Spesen Kinetiqas.
(5) Der Kunde trägt die Lizenzkosten für Leistungen Dritter, wie z.B. von Bildern, Fotos, Grafiken oder Texten.
(6) Werden Entwürfe von Design-Leistungen oder grafische Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist Kinetiqa berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
(7) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Kinetiqa getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Kinetiqa für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt Kinetiqa bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört beispielsweise das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Kinetiqa hinsichtlich der von Kinetiqa zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, stellt er in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(3) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Kinetiqa im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Kinetiqa umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Kinetiqa die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Online-Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet eigenständig und regelmäßig Datensicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(6) Sollte Kinetiqa die in § 11 genannten Mitwirkungshandlungen des Kunden zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigen, ist der Kunde im Zweifel vorleistungspflichtig.
(7) In § 11 genannte Mitwirkungshandlungen des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
(8) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
12. Verzug
(1) Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
(2) Der Kunde gerät bezüglich seiner Pflicht zur Vergütung ab dem Zeitpunkt der Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Ab Verzugseintritt hat Kinetiqa das Recht, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn der Kunde Unternehmer im Sinn von § 14 BGB ist, andernfalls in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeinen Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch das Verhalten dem Kunden zuzurechnender Dritter etc.) hat Kinetiqa nicht zu vertreten und berechtigen Kinetiqa, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Kinetiqa wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
13. Leistungsänderungen
(1) Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen Einzelauftrags kann der Kunde bei Werkvertragsleistungen bis zum Zeitpunkt der Abnahme und bei Werklieferungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
(2) Der Kunde wird die entsprechenden Änderungen und Erweiterungen Kinetiqa unverzüglich schriftlich mitteilen. Kinetiqa wird diese im Rahmen eines Änderungsverfahrens bearbeiten. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens wird der ursprüngliche Vertragsinhalt von Kinetiqa an die Änderungen oder/und Erweiterungen, einschließlich der sich daraus für den Kunden ergebenden Terminverschiebungen und Vergütungserhöhungen angepasst.
(3) Ist die Abweichung vom ursprünglichen Vertrag wesentlich, wird Kinetiqa ein neues Angebot erstellen, in dem der geänderte bzw. erweiterte Leistungsumfang, sowie die Gegenleistung dargestellt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Kinetiqa behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Einzelauftrag oder aus anderen gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen, auch wenn sie später entstanden sind, vor. Gegenüber Verbrauchern behält sich Kinetiqa das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen aus dem Einzelauftrag vor.
(2) Der Kunde hat Kinetiqa bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte Kinetiqas zu unterrichten.
15. Schutzrechtsverletzungen
(1) Verletzt Kinetiqa Schutzrechte Dritter, stellt sie auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird Kinetiqa unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde Kinetiqa nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Kinetiqa – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
16. Haftung des Kunden für Inhalte
Kinetiqa ist für die Inhalte, die der Kunde gem. § 11 Absatz 1 und 3 dieser AGB bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist Kinetiqa nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte Kinetiqa wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Kunden resultieren, verpflichtet sich der Kunde, Kinetiqa von jeglicher Haftung freizustellen und Kinetiqa die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
17. Gewährleistung
(1) Ist eine Werkleistung oder ein Kauf Vertragsgegenstand und verfügt das Werk oder die Kaufsache nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung, ist Kinetiqa zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es Kinetiqa innerhalb einer angemessenen Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
(2) Sämtliche Gewährleistungspflichten verjähren nach einem Jahr. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verjähren, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, nach zwei Jahren, bei einem Werkvertrag nach einem Jahr.
(3) Die Verjährung beginnt bei Kaufsachen mit Übergabe und bei Werkleistungen mit Abnahme.
(4) Bei der Fristsetzung für die Nachbesserung oder Mängelbeseitigung ist der Kunde verpflichtet, Kinetiqa einen nach den konkreten Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls als angemessen anzusehenden Zeitraum zu gewähren. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Kunden erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Setzt der Kunde Kinetiqa eine Frist zur Beseitigung von Mängeln, hat der Kunde nach erfolglosem Fristablauf unverzüglich schriftlich zu erklären, wie mit dem Vertrag weiter verfahren werden soll. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, kann Kinetiqa davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert fortbestehen soll.
(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere die von ihm zur Verfügung gestellten bzw. verwendeten Geräte und Informationen, Bedienfehler, Nichtbeachtung von Sicherheitsmaßnahmen, Nachlässigkeiten des Kunden bzw. dessen Mitarbeiter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Bei Software erstreckt sich die Gewährleistung auch nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen Einsatzbedingungen oder auf einen unerlaubten Eingriff in die Software durch den Kunden verursacht werden.
(6) Stellt sich im Zuge von Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die gerügten Mängel nicht Kinetiqa zuzurechnen sind, ist diese berechtigt, dem Kunden den Zeitaufwand und die entstandenen Kosten entsprechend ihrer üblichen Vergütungssätze in Rechnung zu stellen.
(7) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Kinetiqa nicht.
18. Haftung
(1) Kinetiqa haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kinetiqa nur bei Verletzung einer Wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese summenmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Im übrigen ist die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
(3) Kinetiqa haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen oder für Schäden, die aufgrund außerhalb des Einflussbereichs von Kinetiqa stehenden Umständen eingetreten sind. Damit haftet Kinetiqa insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit von Leitungen vom und zum Server, insbesondere Telefon- und anderen Leitungen zum Zwecke der Datenübertragung. Ebenso haftet Kinetiqa nicht bei den Server betreffenden Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, auf die Kinetiqa keinen Einfluss hat.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Kinetiqa insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Kinetiqas.
(6) Die Haftung Kinetiqas für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten Kinetiqas verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung Kinetiqas für gegebene Garantien, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung von Kinetiqa als Vermieter für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel wird ausgeschlossen.
19. Datenschutz
Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) – sind Kinetiqa bekannt. Kinetiqa wird die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in ihrer jeweils geltenden Fassung einhalten.
20. Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweils abgeschlossenen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie z.B. freie Mitarbeiter oder Subunternehmer. Das Verbot der Zugänglichmachung gilt nicht im Falle des § 21 Abs.4 dieser AGB.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
21. Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(4) Kinetiqa darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Kinetiqa darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen (in schriftlicher Form; nicht mündlich oder elektronisch/per E-Mail). Tut er dies nicht, darf Kinetiqa die Erlaubnisse des §21 Abs. 4 auch ihrem Freien Mitarbeiter oder Subunternehmer erteilen.
(5) Die ordentliche Kündigungsfrist bei Dauerschuldverhältnissen beträgt drei Monate zum Vertragsjahresende. Erfolgt keine Kündigung seitens einer der beiden Parteien, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22. Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Regensburg, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Regensburg, den 28. 04. 2005